Das Unternehmen kann bei Dienstreisen im Inland für ausgezahlte Tag- und Nächtigungsgelder die Vorsteuer abziehen. Der seit 1.5.2016 geltende neue Umsatzsteuersatz für Beherbergungsleistungen von 13 % macht die Anpassung der Vorsteuerberechnung bei Nächtigungsgeldern notwendig.
Nächtigungsgelder
An Nächtigungsgeldern fällt entweder der im Einkommenssteuergesetz festgesetzte Pauschalbetrag von € 15,00 pro Nacht an, oder die tatsächlich getätigten Ausgaben für die Übernachtung. Welcher der beiden Beträge herangezogen wird, kann frei gewählt werden.
Neuerung für den Vorsteuerabzug
Das Nächtigungspauschale von € 15,00 versteht sich als Bruttobetrag und als Gesamtentgelt für Zimmer und Frühstück. Das Zimmer als Beherbergungsleistung unterliegt dem neuen Umsatzsteuersatz von 13 %. Die Umsatzsteuer für das Frühstück bleibt bei 10 %. Für den Vorsteuerabzug wirft das die Frage auf, wie nun der Pauschbetrag von € 15,00 auf Beherbergung und Frühstück aufzuteilen ist.
Das Finanzministerium vertritt die Meinung, dass die Aufteilung auf Zimmer und Frühstück für den Vorsteuerabzug im Verhältnis von 80:20 vorzunehmen ist. Der Großteil entfällt also auf die Beherbergung.
Von der Nächtigungspauschale von € 15,00 beträgt der Vorsteuerabzug (für Zimmer und Frühstück) € 1,65:
Zimmer € 15,00 davon 80 % = € 12,00 (brutto) : 1,13 = € 10,62 (netto) davon 13 % USt |
€ 1,38 |
Frühstück € 15,00 davon 20 % = € 3,00 (brutto) : 1,1 = € 2,73 (netto) davon 10 % USt |
€ 0,27 |
€ 1,65 |
Auch für den Vorsteuerabzug von tatsächlich getätigten Übernachtungskosten wird man sich an die Umsatzsteuerrichtlinie halten können. Verstehen sich die Preise als Pauschale für Zimmer und Frühstück, bleibt es bis zu einem Betrag von € 140,00 bei dem Aufteilungsschlüssel von 80:20. Ist die Übernachtung teurer, ändert sich die Verteilung zu Gunsten des Zimmers.
Hinweis: Vergessen Sie für den Vorsteuerabzug nicht auf einen entsprechenden Beleg.
Stand: 29. August 2016
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