Neuer Freibetrag
Lieferungen von elektrischer Energie unterliegen der Elektrizitätsabgabe. Ein Freibetrag von 25.000 kWh/Jahr wird nun eingeführt, wenn
- diese elektrische Energie aus erneuerbaren Primär-Energiequellen erzeugt wird, z.B. Photovoltaikanlagen, Kleinkraftwasserwerke, Windenergieanlagen, und
- der Elektrizitätserzeuger die produzierte Energie selbst verbraucht und nicht in das Netz einspeist.
Auch neu ist, dass die Abgabe nur einmal für das gesamte Jahr zu entrichten ist, wenn die monatliche Steuerschuld nicht mehr als € 50,00 beträgt. Liegt die gesamte Steuerschuld unter € 50,00 wird die Abgabe nicht mehr eingehoben.
Die Neuerungen gelten ab 1.7.2014.
Photovoltaikanlagen
Seit 1.3.2014 gelten auch neue Regelungen zur steuerlichen Behandlung von Photovoltaikanlagen. Es wird zwischen Voll- bzw. Überschusseinspeiser und Inselbetrieben unterschieden. Danach richten sich die steuerlichen Vorschriften.
Volleinspeiser:
Die gesamte produzierte Energie gelangt in das Ortsnetz. Hier liegen aus steuerlicher Sicht Einkünfte aus Gewerbebetrieb vor – sowohl in der Ertrag- als auch in der Umsatzsteuer. Es besteht daher das Recht auf Vorsteuerabzug.
Überschusseinspeiser:
Mit der produzierten Energie wird zuerst der Eigenbedarf gedeckt. Der Rest, der übrig bleibt, wird in das Ortsnetz eingespeist und an einen Energieversorger verkauft. In diesem Fall liegt eine eigene gewerbliche Einkunftsquelle nur für jenen Teil vor, der an den Energieversorger weiterverkauft wird. Deshalb sind auch die Aufwendungen/Ausgaben nur in jenem Umfang, in dem die Anlange der Einspeisung in das öffentliche Netz dient, Betriebsausgaben. Die Anlage ist insoweit der Privatsphäre zuzuordnen, als der produzierte Strom eigenen privaten Zwecken dient. Wenn nicht anders möglich, hat die Aufteilung im Wege der Schätzung zu erfolgen.
Umsatzsteuer: Bei anteiliger Privatnutzung ist die für den Privatverbrauch entnommene Strommenge als Entnahmeeigenverbrauch zu besteuern.
Inselbetrieb:
Der Strom wird ausschließlich für den Eigenbedarf produziert. Der Strom ist daher der Privatsphäre zuzuordnen. Wird der Strom für eine steuerrelevante Tätigkeit verwendet, ist der Strom diesen Einkünften zuzuordnen. Dieser Artikel beinhaltet nur einen kurzen Überblick zur Besteuerung von Photovoltaikanlagen. Für genauere Informationen vereinbaren Sie bitte einen Beratungstermin.
Stand: 27. August 2014
Über uns: Wir sind Ihr Steuerberater in Schwarzach im Pongau. Sollten Sie Fragen zu diesem Newsartikel haben, dann können Sie uns gerne jederzeit kontaktieren!
Erscheinungsdatum: