Laut Einkommensteuergesetz sind Strafen und Geldbußen, die von einem Gericht, einer Verwaltungsbehörde oder einem Organ der Europäischen Union verhängt werden, sowie Verbandsgeldbußen nach dem Verbandsverantwortlichkeitsgesetz generell steuerlich nicht abzugsfähig.
Laut einer aktuellen Wartung der Einkommensteuerrichtlinien sind Verfahrenskosten aber abzugsfähig, wenn die zur Last gelegte Handlung ausschließlich und unmittelbar aus der betrieblichen Tätigkeit heraus erklärbar und damit betrieblich veranlasst ist. Dies gilt sinngemäß auch für Verfahrenskosten in Zusammenhang mit einem Rücktritt von der Verfolgung.
Gestrichen wurde durch die letzte Wartung, dass die Abzugsfähigkeit davon abhängt, ob das Verfahren mit der Verhängung einer Strafe endet oder nicht.
Stand: 26. September 2019
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