Manager, Geschäftsführer und Prokuristen sehen sich zunehmend mit persönlichen Haftungsfragen konfrontiert.
Sogenannte D&O-Versicherungen (Vermögensschadenversicherungen) versuchen, dieses Haftungsrisiko zu reduzieren. Nur welche steuerlichen Auswirkungen ergeben sich daraus? Laut Rechtsmeinung des BMFs in den Lohnsteuerrichtlinien sind Haftpflichtversicherungen zur Abdeckung eines Vermögensschadens infolge Fehlhandelns von Führungskräften steuerlich wie folgt zu behandeln:
Arbeitgeber ist Versicherungsnehmer und Begünstigter
In diesem Fall sind die Prämienzahlungen beim Unternehmen Betriebsausgaben. Beim Manager liegt kein Vorteil aus dem Dienstverhältnis vor.
Arbeitnehmer ist Versicherungsnehmer, Begünstigter ist der Arbeitgeber
Hier sind die Prämienzahlungen beim Arbeitnehmer Werbungskosten. Im Versicherungsfall liegen beim Arbeitgeber Einnahmen vor.
Arbeitnehmer ist Versicherungsnehmer und Begünstigter
Auch hier sind die Prämienzahlungen beim Arbeitnehmer Werbungskosten. Im Versicherungsfall hat der Arbeitnehmer Einnahmen denen die Schadenszahlungen an den Arbeitgeber als Werbungskosten gegenüberstehen (unter Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze).
Arbeitnehmer ist Versicherungsnehmer, Begünstigter ist geschädigter Dritter
Die Prämienzahlungen sind beim Arbeitnehmer Werbungskosten, keine Einnahmen im Versicherungsfall.
Arbeitgeber ist Versicherungsnehmer, Begünstigter ist geschädigter Dritter
Die Prämienzahlungen sind beim Arbeitgeber Betriebsausgaben, kein Vorteil aus dem Dienstverhältnis beim Arbeitnehmer.
Stand: 25. April 2018
Über uns: Wir sind Ihr Steuerberater in Schwarzach im Pongau. Sollten Sie Fragen zu diesem Newsartikel haben, dann können Sie uns gerne jederzeit kontaktieren!
Erscheinungsdatum: