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Was gibt es Neues bei der NoVA?

Seit 1.3.2014 wird die NoVA beim Kauf eines neuen Autos ausschließlich nach dem Kohlendioxid-Ausstoß berechnet. Die frühere Bonus- und Malus-Regelung ist weggefallen. Daher kann die NoVA nun ohne viel Aufwand selbst berechnet werden. Bei Autos mit hohem CO2-Ausstoß ist die NoVA meist deutlich höher als früher.

Formel für die Berechnung

(CO2-Wert in g/km – 90 g)/5 = Steuersatz in % (maximal jedoch 32 %)

Das ergibt

  • 0 % bei einem CO2-Ausstoß von 90 g/km
  • 32 % Höchstsatz bei Fahrzeugen mit einem CO2-Ausstoß von 250 g/km

Ist der Kohlendioxid-Ausstoß höher als 250 g/km, erhöht sich die Steuer noch um € 20,00 je g/km für den CO2-Ausstoß, der über den 250 g/km liegt.

Von der Steuer werden noch abgezogen

  • € 350,00 bei Dieselfahrzeugen
  • € 450,00 bei anderen Fahrzeugen

Dies gilt vom 1.3.2014 bis 31.12.2014, wenn kein Bonus für Alternativantriebe gewährt wird. In den kommenden Jahren wird dieser Abzug verringert.

Tipp: Bei umweltfreundlichen Antriebsmotoren wird ein Bonus von € 600,00 gewährt. Dazu gehören z.B. Hybridantriebe (bis Ende 2015). Eine Steuergutschrift ist allerdings nicht möglich.

Neu: Der Autohändler bekommt beim Verkauf von tageszugelassenen Autos 16,67 % der abgeführten NoVA wieder rückvergütet.

Neues bei einem ausländischen Kfz

Bringt eine Person (mit Sitz im Inland) ein Kfz nach Österreich, darf sie damit ein Monat in Österreich ohne Zulassung fahren. Im November 2013 hatte der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung festgestellt, dass die Frist bei jedem Grenzübertritt wieder neu beginnt.

Nun hat die Regierung darauf reagiert. Im Nationalrat wurde nun eine Klarstellung beschlossen, dass die Frist nicht unterbrochen wird, wenn das Kfz ins Ausland gebracht wird.

Mit der Zulassung entstehen die NoVA und die Kraftfahrzeugsteuerpflicht.

Stand: 07. April 2014

Über uns: Wir sind Ihr Steuerberater in Schwarzach im Pongau. Sollten Sie Fragen zu diesem Newsartikel haben, dann können Sie uns gerne jederzeit kontaktieren!

Erscheinungsdatum:

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