Nein, sagt dazu der UFS (Unabhängiger Finanzsenat) Feldkirch in einer aktuellen Entscheidung. Auch dann nicht, wenn der Geschäftsführer mehr als die Hälfte seiner Gesamtarbeitszeit im Außendienst tätig ist. In dieser konkreten Entscheidung gab der angestellte Geschäftsführer an, 30 % seiner Gesamtarbeitszeit seinen Aufgaben als Geschäftsführer zu widmen. Somit ist er nicht ausschließlich als Vertreter tätig.
Wann ist jemand aus steuerrechtlicher Sicht ein Vertreter?
Nach gängiger Verwaltungspraxis sind Vertreter Personen,
- die regelmäßig im Außendienst
- zum Zwecke der Anbahnung und des Abschlusses von Geschäften und zur Kundenbetreuung tätig sind.
Ist das Ziel der Tätigkeit nicht in erster Linie das Herbeiführen eines Geschäftsabschlusses, ist das keine Vertretertätigkeit.
Laut der zugehörigen Verordnung der Finanz gehören zwar Innendiensttätigkeiten zur Aufgabe eines Vertreters. Die Arbeiten im Innendienst müssen allerdings für konkrete Aufträge erfolgen.
Welchen Vorteil hätte das Vertreterpauschale?
Steht das Vertreterpauschale zu, kann anstelle des allgemeinen Werbungskostenpauschales in der Höhe von € 132,00 das Werbungskostenpauschale für Vertreter in Anspruch genommen werden. Der Durchschnittssatz für diese Werbungskosten beträgt 5 % der Bemessungsgrundlage, höchstens jedoch € 2.190,00 jährlich.
Bemessungsgrundlage sind in diesem Fall die Bruttobezüge abzüglich der steuerfreien Bezüge und abzüglich der sonstigen Bezüge (wenn sie nicht wie ein laufender Bezug besteuert werden).
Bei Inanspruchnahme dieser Berufsgruppenpauschale können keine weiteren Werbungskosten geltend gemacht werden.
Stand: 25. Februar 2013
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