Die Arbeitgeber müssen den Lohnzettel in elektronischer Form bis Ende Februar (in Papierform bis Ende Jänner) dem Finanzamt übermitteln. Ab Februar sollte man sich daher Gedanken über die Arbeitnehmerveranlagung vom letzten Jahr machen.
Sie haben fünf Jahre lang Zeit, die Arbeitnehmerveranlagung zu erstellen. Im Jahr 2016 müsste daher auf jeden Fall die Veranlagung für das Jahr 2011 erledigt werden. Die Veranlagung kann elektronisch über FinanzOnline gemacht werden.
Ab der Veranlagung 2016 (im Jahr 2017) erfolgt eine automatische (antragslose) Arbeitnehmerveranlagung, wenn sich eine Steuergutschrift ergibt.
Tipp für Arbeitnehmer, die keine Lohnsteuer bezahlen
Auch Arbeitnehmer, die keine Lohnsteuer, sondern nur Sozialversicherungsbeiträge bezahlen, sollten eine Veranlagung durchführen. Sie können im Jahr 2015 eine Gutschrift von maximal € 220,00 und im Jahr 2016 maximal € 400,00 erhalten. Pendler bekommen im Jahr 2015 maximal € 450,00 und ab 2016 maximal € 500,00.
Pensionisten, die keine Lohn- bzw. Einkommensteuer bezahlen, erhalten für das Jahr 2015 vom Finanzamt eine Gutschrift von höchstens € 55,00 und im Jahr 2016 maximal € 110,00.
Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrag
Alleinverdiener/Alleinerzieher können in der Arbeitnehmerveranlagung einen Absetzbetrag geltend machen in Höhe von:
- € 494,00 pro Jahr bei einem Kind
- € 669,00 pro Jahr bei zwei Kindern
- € 889,00 pro Jahr bei drei Kindern
- für jedes weitere Kind € 220,00
Sonderausgaben/Werbungskosten/außergewöhnliche Belastungen
Überprüfen Sie Ihre Rechnungen aus dem Jahr 2015 darauf, ob die Ausgaben als Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen abgesetzt werden können.
Zu den Werbungskosten zählen z. B. Aus- und Fortbildungskosten, aber auch Umschulungsmaßnahmen und Fahrtkosten.
Als Sonderausgaben sind Spenden, Prämien zu Versicherungen, Aufwendungen im Zusammenhang mit Sanierungen von Wohnraum, Steuerberatungskosten und Kirchenbeiträge (bis € 400,00 jährlich) absetzbar.
Achtung ab Veranlagung 2016: Die sogenannten „Topf-Sonderausgaben“ sind abgeschafft. Ausgaben für Wohnraumschaffung und Versicherungen können nicht mehr abgesetzt werden. Bei bestehenden Verträgen bleibt der Sonderausgabenabzug noch fünf Jahre erhalten. Zudem entfällt auch die Erhöhung der Topfsonderausgaben bei mindestens drei Kindern.
Außergewöhnliche Belastungen sind nicht alltägliche Belastungen, die zwangsläufig entstehen. Hier ist auch oft ein einkommensabhängiger Selbstbehalt zu berücksichtigen.
Kinderfreibetrag
Der Kinderfreibetrag beträgt für 2015:
- € 220,00 (€ 440,00 ab der Veranlagung für 2016) jährlich pro Kind, wenn er von einem einzigen Steuerpflichtigen für ein Kind geltend gemacht wird oder
- € 132,00 (€ 300,00 ab der Veranlagung für 2016) jährlich pro Kind, wenn er von zwei Steuerpflichtigen für dasselbe Kind in Anspruch genommen wird.
Stand: 27. Jänner 2016
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