Alleinverdiener ohne Kinder
Seit 2011 steht Steuerpflichtigen kein Alleinverdienerabsetzbetrag mehr zu, sofern sie keine Kinder haben, für die sie Familienbeihilfe beziehen. Dies gilt auch weiterhin – es sollen jedoch die folgenden daran anknüpfenden Bestimmungen weiterhin begünstigt sein:
- Bei den Topfsonderausgaben erhöht sich der Höchstbetrag um € 2.920,00 und
- bei den außergewöhnlichen Belastungen vermindert sich der Selbstbehalt um einen Prozentpunkt.
Ab 2012 auch, wenn:
- dem Steuerpflichtigen kein Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht,
- er aber mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragener Partner ist,
- vom (Ehe-)Partner nicht dauernd getrennt lebt und
- der (Ehe-)Partner Einkünfte von höchstens € 6.000,00 jährlich erzielt
Zu den Topfsonderausgaben zählen z.B. Beiträge für bestimmte Versicherungen, Aufwendungen für Wohnraumschaffung und –sanierung, Beiträge zur Errichtung einer Eigentumswohnung oder eines Eigenheims.
Eine außergewöhnliche Belastung kann in vielen Fällen nur berücksichtigt werden, wenn der individuelle Selbstbehalt, der vom Einkommen und z.B. von der Anzahl der Kinder abhängt, überschritten wird.
Pensionistenabsetzbetrag
Der Allgemeine Pensionistenabsetzbetrag erhöhte sich 2011 auf € 764,00 p.a., wenn die zu versteuernden Pensionsbezüge € 13.100,00 im Kalenderjahr nicht übersteigen und der (Ehe-)Partner Einkünfte von höchstens € 2.200,00 jährlich erzielt.
Für das Jahr 2012 wurde die Grenze der Pensionseinkünfte erhöht. Sie dürfen € 19.930,00 im Kalenderjahr nicht übersteigen.
Stand: 12. Jänner 2012
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