Seitenbereiche
Inhalt

Registrierkassenpflicht: Übergangsregelung für Einzelhandel und Märkte verlängert

Das Finanzministerium hat den bestehenden Erlass zur Registrierkassenpflicht geändert. Die Übergangsregelung für die Sparte Einzelhandel sowie für die Sparte Markt-, Straßen- und Wanderhandel bzw. vergleichbare andere gewerblich tätige Unternehmer bleibt bis 31.12.2025 (bisher nur bis 31.12.2020) aufrecht.

Diese Regelung besagt, dass

  • oben genannte Unternehmer,
  • die Waren verschiedener Hersteller beschaffen,
  • zu einem Sortiment zusammenfügen und
  • an Endverbraucher verkaufen,

die Anforderungen der Registrierkassenpflicht auch dann erfüllen, wenn sie die Warenbezeichnung in der Registrierkasse eingeschränkt bis auf 15 Warenbezeichnungen erfassen und entsprechend dieser Erfassung auf den Belegen ausweisen.

Dies gilt nur insoweit, als die Unternehmer am 31.12.2015 bzw. im Zeitpunkt des Eintritts der Kassenpflicht in ihrem Betrieb nicht über ein Warenwirtschaftssystem oder ein Kassensystem verfügen, welches das vom Handelsgeschäft umfasste Warensortiment, wie es der Erlass zur Registrierkassenpflicht sonst verlangt, aufzeichnen und auf den auszustellenden Belegen ausweisen kann.

Stand: 07. April 2020

Bild: phonlamaiphoto - stock.adobe.com

Über uns: Wir sind Ihr Steuerberater in Schwarzach im Pongau. Sollten Sie Fragen zu diesem Newsartikel haben, dann können Sie uns gerne jederzeit kontaktieren!

Erscheinungsdatum:

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.