Das Abgabenänderungsgesetz 2014 ist in Kraft getreten. Hier nun einige endgültige Neuregelungen im Überblick.
- Für den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag gilt nun: Begünstigt sind abnutzbare, körperliche Wirtschaftsgüter und Wohnbauanleihen, wenn sie dem Anlagevermögen eines inländischen Betriebes ab dem Anschaffungszeitpunkt mindestens vier Jahre lang dienen.
- Arbeits- und Werkleistungen über € 500.000,00/Jahr an eine Person sind nicht mehr als Betriebsausgaben abzugsfähig.
- Die steuerlichen Begünstigungen für sogenannte „Golden Handshakes“ wurden eingeschränkt.
- Die Verlustvortrags- bzw. Verrechnungsgrenze von 75 % entfällt für natürliche Personen. Für Körperschaftsteuerpflichtige gilt diese Grenze weiterhin.
- Bestimmte Lebensversicherungen sind von der KESt befreit, wenn sie nach dem 50. Lebensjahr abgeschlossen werden.
- Zinsen- und Lizenzzahlungen an verbundene Unternehmen sind nicht abzugsfähig, wenn bestimmte Tatbestände der Niedrigbesteuerung beim Empfänger vorliegen.
- Ausweitung der begünstigten Spendenempfänger: Abzugsfähig sind nun auch Spenden an bestimmte Einrichtungen, die ihren Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union haben oder in einem Staat, mit dem eine umfassende Amtshilfe besteht.
- Erhöhung der Grenze für Kleinbetragsrechnungen auf € 400,00
- Erhöhung von Verbrauchssteuern
- Einschränkungen bei der Gruppenbesteuerung: Gruppenmitglieder in Staaten ohne umfassende Amtshilfe dürfen nicht mehr neu in eine Gruppe aufgenommen werden. Ab 1.1.2015 scheiden ausländische Körperschaften, die am 28.2.2014 Gruppenmitglieder sind, aber die Voraussetzungen nicht erfüllen aus der Gruppe aus.
- Abschaffung der Share Deal – Firmenwertabschreibung bei Gründung bzw. Erweiterung von Unternehmensgruppen nach dem 28. Februar 2014
- Langfristige Verbindlichkeiten müssen mit einem Fixzinssatz von 3,5 % abgezinst werden. Diese Regelung gilt für alle Wirtschaftsjahre, die nach dem 30.6.2014 enden.
Stand: 27. März 2014
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